Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder die Stundenrapporte des Beschwerdeführers noch die vollständigen Serviceaufträge bei der Arbeitgeberin eingeholt. Auch hat sie die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers lediglich betreffend die Frage, ob diese dem Beschwerdeführer auch von sich aus gekündigt hätte, zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 in VB 23), nicht jedoch bezüglich der Einhaltung der Ruhezeiten.