Da dies und damit auch die Frage, wann der Beschwerdeführer welche Aufträge hatte und wie lange diese jeweils dauerten, für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle bis zur Zusicherung einer anderen Stelle jedoch massgebend ist, wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) zu weiteren Abklärungen gehalten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder die Stundenrapporte des Beschwerdeführers noch die vollständigen Serviceaufträge bei der Arbeitgeberin eingeholt.