5. 5.1. Beim Unzumutbarkeitsgrund der Missachtung berufs- und ortsüblicher Bedingungen (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) ist als Anwendungsbereich unter anderem die Missachtung der Vorschriften zu den Ruhezeiten, wozu unter anderem die Pausen zählen, von Bedeutung (DEJAN SIMIC, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich und Genf 2023, S. 67). Gemäss Art. 15 ArG ist die Arbeit durch Pausen zu unterbrechen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Pausen liegt dabei bei der Arbeitgeberin (GROSS/ FRUNZ/ MARRO, Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Zürich 2018, N. 16 zu Art. 15 ArG).