O., S. 116 und 119). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.1.2).