OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (Weisung AVIG ALE, [AVIG-Praxis ALE], Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand: 01.01.2023, Rz. D27). Ferner wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle grundsätzlich nach einem strengeren Massstab beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 S. 238; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen;