3.2. 3.2.1. Nach Art. 16 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), ausser es sei einer der in Abs. 2 abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt. Unzumutbar ist eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 ATSG namentlich, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den ge- samt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a) oder dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c). Das Verbleiben am Arbeitsplatz ist des Weiteren unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (Weisung