3. 3.1. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle gekündigt hatte, ohne dass ihm eine andere zugesichert worden war (Kündigung vom 6. Januar 2023 in VB 67 [Bundesordner 1]). Zwar führte er aus, dass er auf der Suche nach einer anderen Stelle gewesen sei (Schreiben vom 16. Februar 2023 in VB 59 [Bundesordner 1]). Eine andere Stelle gilt jedoch erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 5.3.3.). Nach dem soeben Dargelegten bleibt somit die Frage zu prüfen, ob ihm das Verbleiben an der Stelle bei der B.__