1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10 [Bundesordner 2]) zu Recht ab dem 17. Januar 2023 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weil dieser sein Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- -3-