Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 17. Januar 2023 während 22 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2023.