vgl. auch Urteil 8C_21/2012 vom 27. März 2012 E. 3.3). - 12 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).