In Konklusion vermöge ein Anpralltrauma, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlebt habe, nicht eine Zerreissung von Meniskusgewebe zu bewirken. Die Bildmorphologie einer Läsion lasse allenfalls Möglichkeiten deren Entstehung diskutieren. Ohne ein überwiegend wahrscheinlich ursächlich nachvollziehbar geeignetes Ereignis bleibe diese Diskussion allerdings ohne nützlichen Erkenntnisgewinn. Der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, die objektivierbar seien (vgl. VB 88 S. 7). -9-