Der Beschwerdeführer beschreibe den Unfallhergang nicht einheitlich. Auf dem einen Formular habe er festgehalten, beim Ausführen einer Arbeit auf dem Bau sei ihm ein Gegenstand entgegengekommen, woraufhin er gestürzt sei und das Knie gegen eine Wand geschlagen habe. Dies entspreche einem Anpralltrauma. Im Rahmen der Meldung vom 10. Oktober 2022 sei hingegen festgehalten worden, es sei ihm eine Stütze auf das rechte Knie gefallen und er habe sich an der inneren Seite des Knies verletzt. Diese Version weiche zwar von der ersten Schilderung ab, entspreche in der biomechanischen Konsequenz aber ebenfalls einer direkten Gewalteinwirkung und komme folglich einer Kontusion gleich.