Im Gegensatz dazu könne den vorhandenen Akten und den fachradiologischen Beurteilungen von Dr. med. E._____ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie an Kniebeschwerden gelitten habe, beim verletzten Knie eine streng umschriebene Meniskusläsion vorliege, keine umgebenden strukturellen Veränderungen vorhanden seien, aus welchen eine degenerative Meniskusläsion abgeleitet werden könne, und schliesslich auch das Alter gegen eine degenerative Genese spreche (vgl. Beschwerde S. 7). 3.4. Bezüglich des Ereignisses vom 26. September 2022 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: -6-