3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Schlussfolgerung der Suva-Ärzte, dass der Unfall in keinem auch nur geringen (teil-)kausalen Zusammenhang mit dem Meniskusriss stehe, würden ernsthafte Zweifel bestehen. Die von ihnen gemachten Feststellungen seien nicht begründet (Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. Januar 2023; VB 46), nicht korrekt (Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. Februar 2023; insbesondere im Zusammenhang mit der vermeintlichen Baker-Zyste; VB 58) oder würden sich hauptsächlich auf den vermeintlichen Unfallhergang, welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerhöchstens untergeordnete Bedeutung zukomme, fokussieren.