Dieser führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang variierten zwar, doch beschreibe der geschilderte Hergang ein Anpralltrauma bzw. in der biomechanischen Konsequenz eine direkte Gewalteinwirkung, was einer Kontusion gleichkomme. Dass es am 26. September 2022 zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten und passiv in Streckung gezwungenen Kniegelenkes gegen den (wie in einer Ski-Bindung) fixierten Unterschenkel gekommen sei, also ein Mechanismus gewirkt habe, der als Drehsturz eine Gewalt begründen könne, die ausschliesslich Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, sei unwahrscheinlich. Ein Anpralltrauma, welches der Beschwerdeführer mit überwie-