3. 3.1. Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (VB 91) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Mai 2023 (VB 88). Dieser führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang variierten zwar, doch beschreibe der geschilderte Hergang ein Anpralltrauma bzw. in der biomechanischen Konsequenz eine direkte Gewalteinwirkung, was einer Kontusion gleichkomme.