1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 26. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 91) zu Recht per 5. Februar 2023 eingestellt hat. 2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. -3-