2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge: "1. Dem Beschwerdeführer seien die versicherten Leistungen aus UVG zuzusprechen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: