Infolgedessen anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedizinischer Berichte schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 3. März 2023 per 5. Februar 2023 ab und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen. Die gegen die Verfügung vom 3. März 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab.