auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen durch Dr. med. C._____ vom 15. Juni 2022 (VB 12) und 8. September 2023 (VB 42) zu wecken, weshalb auf diese abzustellen ist. Der Beschwerdeführer ist daher in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.). 6. Das Ergebnis des Einkommensvergleichs und der daraus resultierende (rentenausschliessende) Invaliditätsgrad in der Höhe von 0 % wird – nach Lage der Akten – zu Recht nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2023 somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.