Eine, wie vorliegend durch Dr. med. D._____ diagnostizierte, leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen zudem nicht als invalidisierende schwere psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 ff.). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterschrift auf dem erwähnten Bericht vom 28. September 2023 datiert, obwohl es sich um ein Erstgespräch handle, welches am 7. Februar 2023 stattgefunden habe.