E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2.). Die behandelnden Ärzte der Klinik E._____ haben sich in den jeweiligen Berichten nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Zwar attestierten diese dem Beschwerdeführer mit den erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Januar 2023 bis Ende Mai 2023 und von August 2023 bis Ende Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Beschwerdebeilage S. 10 bis 12 und S. 16 bis 18 sowie S. 4 bis 8 der Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023.). Sie führten darin jedoch nicht aus, ob sich diese auf die angestammte oder auf die angepasste Tätigkeit bezieht.