In den späteren Berichten, welche im Übrigen nach der Verfügung datieren (vgl. diesbezüglich BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), wurden weitere Diagnosen gestellt (vgl. E. 4.3.3. und 4.3.4.). Es kommt jedoch nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 -7-