In der angestammten Tätigkeit als Spezialreinigungskraft bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach der Schulteroperation vom 6. Januar 2022 sei die angestammte Tätigkeit prognostisch als ungünstig anzusehen, falls nicht eine Arbeitsplatzanpassung erfolgen könne. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne vorwiegende Überkopfarbeit rechts, sei der Beschwerdeführer hingegen ab sofort 100 % arbeitsfähig, wobei die Prognose günstig sei (VB 21).