7.3.4. Somit würde einzig der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eine allfällige Vornahme eines (geringen) leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen rechtfertigen. Ein Abzug von mehr als 5 % fällt dabei nicht in Betracht. Selbst mit einem solchen Abzug würde lediglich eine Erwerbs- - 12 - einbusse von Fr. 28'325.70 (Fr. 77'970.51 - Fr. 52'257.69 x 0.95) und damit ein IV-Grad von 36 % (Fr. 28'325.70 / Fr. 77'970.51 x 100) resultieren, welcher keinen Rentenanspruch begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Im Ergebnis ist die Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 155) damit nicht zu beanstanden.