Der Beschwerdeführer stammt gemäss den Akten aus Kroatien und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 62), was statistisch betrachtet eine minimale Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, Tabelle T12_b, 2020). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen).