Daraus folgt, dass die bestehende leidensbedingte Einschränkung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer allfälligen Rechenschwäche, denn bei einfachen Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 handelt es sich um intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten, welche keine besonderen Rechenfähigkeiten voraussetzen.