leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194). Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 (vgl. VB 155 S. 2) auf einer Vielzahl von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (vgl. LSE 2020, TA1_tirage_skill_level) basiert. Daraus folgt, dass die bestehende leidensbedingte Einschränkung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag.