7.3.3. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der asim vom 29. November 2022 (VB 148) ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden, gewissen weiteren Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, wobei die 20%ige Einschränkung aus einem erhöhten Pausenbedarf bei vollzeitigem Pensum resultiert (vgl. E. 4 und 6.2.4. hiervor). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bei dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils bereits umfassend berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen