106.8 x 106 [Nominallohnindex Männer Total, Tabelle T1.1.10] x 12 x 0.8 [Arbeitsunfähigkeit von 20 %]). 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer macht aufgrund der Vielzahl der Kriterien für eine angepasste Tätigkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % geltend (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 2.4).