dazu nachfolgend) – der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 zur Bemessung der Invalidität vorgenommene Einkommensvergleich. Dabei zog die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen das Einkommen des Beschwerdeführers als Kommissionierer im Pensum von 100 % heran (Angaben der Arbeitgeberin, VB 79 S. 7), beim Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer), was ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs zu einem IV-Grad von 6 % führte (VB 155 S. 2).