7. 7.1. Nicht gerügt wurde – abgesehen von der Geltendmachung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % beim Invalideneinkommen (Beschwerde, Ziff. II. 4.; dazu nachfolgend) – der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 zur Bemessung der Invalidität vorgenommene Einkommensvergleich.