Es ist demnach auf das Gutachten abzustellen, wonach in einer (optimal) leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils (vgl. E. 4 hiervor) rückwirkend seit dem 1. August 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit – bei voller Präsenz mit erhöhtem Pausenbedarf – besteht.