6.3. Zusammenfassend ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des bidisziplinären Gutachtens der asim vom 29. November 2022 in Frage zu stellen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 -9- E. 3.1 S. 181). Somit ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.