Rechenschwäche des Beschwerdeführers betrifft, ist anzumerken, dass sich durch eine entsprechende weitere Einschränkung des Belastungsprofils einer Verweistätigkeit durch den Ausschluss auch von Tätigkeiten, die kein Rechnen voraussetzen – wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch selbst getan hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 2.4.) – wie sich im Folgenden ergibt, am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde.