Die Rückenbeschwerden, welche im Vergleich zu den Einschränkungen beim Gehen und Stehen klar zweitrangig erscheinen, wurden folglich durch die Definition des Belastungsprofil, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit (unter anderem) wechselbelastend sein muss, hinreichend berücksichtigt. Weitere Abklärungen bezüglich der Rücken- -8- beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erübrigen sich damit.