Rückenschmerzen geführt hätten, welche im Sitzen limitieren würden, und befanden deshalb, dass der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit haben müsse, die Position zu variieren (VB 148 S. 6; S. 46). Entsprechend wird denn im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit auch eine hauptsächlich (und nicht ausschliesslich) sitzende, wechselbelastende Tätigkeit vorgesehen (E. 4 hiervor; VB 148 S. 8). Die Rückenbeschwerden, welche im Vergleich zu den Einschränkungen beim Gehen und Stehen klar zweitrangig erscheinen, wurden folglich durch die Definition des Belastungsprofil, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit (unter anderem) wechselbelastend sein muss, hinreichend berücksichtigt.