6.2.2. Wie aus den Ausführungen der Gutachterinnen hervorgeht (vgl. E. 4 hiervor), imponieren beim Beschwerdeführer in erster Linie die durch die diagnostizierte Neuropathie hervorgerufenen Beschwerden in den unteren Extremitäten, welche sich primär negativ auf dessen Geh- und Stehfähigkeit auswirken (VB 148 S. 6). Die Gutachterinnen anerkannten durchaus, dass die letztlich durch die Neuropathie begründete Fehlbelastung bzw. muskulären Dysbalance zu (reaktiven muskulären) Rückenschmerzen geführt hätten, welche im Sitzen limitieren würden, und befanden deshalb, dass der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit haben müsse, die Position zu variieren (VB 148 S. 6; S. 46).