6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei durch das Gutachten der asim vom 29. November 2022 nicht umfassend abgeklärt worden. So sei dem Gutachten einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit benötige, andererseits aber, dass gerade im Sitzen Rückenbeschwerden bestünden. Wenn die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich mit Bezugnahme auf eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit vornehme, müssten die Rückenbeschwerden und deren Auswirkungen weiter abgeklärt werden. Dasselbe gelte für die Hüft- und Leistenbeschwerden, könne das von den Gutachterinnen diagnostizierte femoroacetabuläre "Impingement Typ