und 5 ff.; 18 ff. insb. 24 ff.; 35 ff. insb. 40 ff.). Es wurden eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (VB 148 S. 3 und 50 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 148 S. 5 ff.; 26 ff.; 45 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 5.1. hiervor). Es ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.