Sollten jedoch zukünftig Umschulungsmassnahmen notwendig werden, das heisse spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden könne, müsse eine erneute neurologische Begutachtung (zur Standortbestimmung) mit ergänzender neuropsychologischer Untersuchung (zur Objektivierung einer allfälligen neuropsychologischen Störung) erfolgen (VB 148 S. 8). Die Gutachterinnen hielten abschliessend fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 sukzessive verschlechtert habe, weswegen er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr im 100%-Pensum ausüben könne (VB 148 S. 9; vgl. E. 3 hiervor).