Diese habe sich bei den bisherigen, eher körperlich orientierten Tätigkeiten nicht relevant auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Sollten jedoch zukünftig Umschulungsmassnahmen notwendig werden, das heisse spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden könne, müsse eine erneute neurologische Begutachtung (zur Standortbestimmung) mit ergänzender neuropsychologischer Untersuchung (zur Objektivierung einer allfälligen neuropsychologischen Störung) erfolgen (VB 148 S. 8).