keit entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren (max. 10kg), hauptsächlich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Grund, in der Höhe oder auf Leitern und Gerüsten. Der Beschwerdeführer habe geeignetes Schuhwerk sowie mindestens Fussheberbandagen zu tragen. Er solle keine Tätigkeit mit erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik oder Fingerkoordination ausführen und die Tätigkeit jederzeit unterbrechen können. Zudem scheine eine Rechenschwäche vorzuliegen. Diese habe sich bei den bisherigen, eher körperlich orientierten Tätigkeiten nicht relevant auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit ausgewirkt.