133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist – wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 4 am Schluss) – aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte ausgewiesen und demnach zu Recht unbestritten. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 155) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der asim vom 29. November 2022 (VB 148; Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie). Die Gutachterinnen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (VB 148 S. 6):