2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde die B._____ als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.