1.4. Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) am 7. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, dass auf das Begehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werde. Aufgrund dagegen erhobener Einwände empfahl der RAD eine bidisziplinäre (Orthopädie; Neurologie) Begutachtung. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, vom 29. November 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2023 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Abweisung des Rentenbegehrens. -3-