Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.282 / ss / ks Art. 70 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer leidet an der Charcot-Marie-Tooth- Erkrankung (CMT). Am 2. September 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel [Schuheinlagen und Physiotherapie]) der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an, wel- che ihm mit Verfügung vom 4. April 2006 Kostengutsprache für orthopädi- sche Spezialschuhe erteilte. Das Leistungsbegehren in Bezug auf die Kos- tengutsprache für Physiotherapie wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2006 von der Beschwerdegegnerin abgewiesen. 1.2. Nach erneuter Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen [Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung]) am 4. Dezember 2007 gewährte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer, der ursprünglich eine Anlehre als Schreiner bzw. Holzbearbeiter, Fachrichtung Bau/Fenster, absolviert hatte, berufliche Massnahmen, welche nach einer Kurzausbildung im Bereich Logistik mit Verfügung vom 16. Juni 2011 abgeschlossen wurden. 1.3. Am 9. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe der CMT und von Fussbeschwerden erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen / Rente) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, verfügte sie am 6. Januar 2020 – nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die Abweisung des Renten- begehrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Ver- sicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2020 (VBE.2020.63) abgewiesen. 1.4. Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) am 7. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, dass auf das Be- gehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werde. Aufgrund dagegen erhobener Einwände empfahl der RAD eine bidisziplinäre (Orthopädie; Neurologie) Begutachtung. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medi- cine (asim), Basel, vom 29. November 2022 verfügte die Beschwerdegeg- nerin am 10. Mai 2023 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Ab- weisung des Rentenbegehrens. -3- 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 frist- gerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 10. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei abzuklären und im Nachgang sei nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu ent- scheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde die B._____ als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 10. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155) zu Recht ei- nen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. -4- 3. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 (VB 109) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit der letzten rechts- kräftigen Entscheidung im materiellen Sinn – hier der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2020 (VB 88) – eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuan- meldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist – wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 4 am Schluss) – aufgrund der akten- kundigen medizinischen Berichte ausgewiesen und demnach zu Recht un- bestritten. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 155) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der asim vom 29. November 2022 (VB 148; Fach- disziplinen Orthopädie und Neurologie). Die Gutachterinnen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (VB 148 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Hereditäre sensomotorische Neuropathie Charcot-Marie-Tooth-Hoff- mann-Syndrom (HMSN I) (ICD-10 G60.0) mit/bei: - klinisch-neurologisch distal symmetrischer Polyneuropathie mit Bein- und distal betonter (leicht linksbetonter) sensomotorischer schlaffer Tetraparese mit minimal neuropathischer Schmerzkomponente bei vordergründiger nozizeptiver Schmerzkomponente aufgrund des Läh- mungsklumpfusses beidseits linksbetont […] 2. Reaktive muskuläre Rückenschmerzen infolge Fehlbelastung/Dysba- lancen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Femoroacetabuläres Impingement Typ CAM Hüfte bds" Die Gutachterinnen Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D._____, Fachärztin für Neurologie, hielten fest, dass beim Beschwerdeführer eine langsam fort- schreitende Polyneuropathie mit ausgeprägten distal betonten Atrophien der unteren Extremitäten bestehe. Die Unterschenkelmuskulatur sei voll- ständig betroffen mit am stärksten ausgeprägter Atrophie im Bereich der intrinsischen Fussmuskulatur, sodass ein "Lähmungsklumpfuss" neuroge- nen Ursprungs resultiere. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer- den würden von dieser Fussdeformität bzw. der veränderten Statik des Fusses herrühren. Zudem lasse sich neurologisch eine sensomotorisch schlaffe Tetrasymptomatik nachweisen, welche nebst den unteren -5- inzwischen auch die oberen Extremitäten, linksbetont, miteinbeziehen würde. So zeigten sich linksbetont leichtgradige Paresen der intrinsischen Hand-/Fingermuskulatur sowie linksseitig beginnende Sensibilitätsstörun- gen. Aufgrund der ausgeprägten Tiefensensibilitätsstörung im Bereich der unteren Extremitäten resultiere auch eine sensibel ataktische Gangstörung bei erheblicher Einschränkung des Vibrations- und Lageempfindens mit – ohne Hilfsmittel – erhöhter Sturz- und Stolpergefahr. Die vom Beschwerde- führer beklagten Rückenbeschwerden seien als reaktive muskuläre Rü- ckenschmerzen infolge von Fehlbelastung/Dysbalance zu interpretieren (VB 148 S. 5 f.). Aus rein orthopädischer Sicht führe die schwere Fehlstellung beider Füsse zu einer pathologischen Druckverteilung mit entsprechendem Überdruck am lateralen Fussrand und medialen Vorfuss mit vermehrter Hornhautbil- dung. Der massive Pes cavovarus begünstige darüber hinaus die Stand-/ Gangunsicherheit und Distorsionen. Relevanter seien aber die funktionel- len Ausfälle im Schnittstellenbereich von Orthopädie und Neurologie im Sinne eines neurologisch bedingten hochgradig pathologischen Gangbil- des, welches die ebenfalls vom Beschwerdeführer beschriebenen Rücken- schmerzen begünstige. Gehstrecken von mehr als einigen hundert Metern seien nur mit Mühe zurückzulegen, ebenso die Überwindung von Treppen und dergleichen. Monotones längeres Stehen sei nur beschränkt möglich. Im Sitzen würden als Folge der muskulären Dysbalance und Fehlstatik un- spezifische Rückenschmerzen limitieren, so dass der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit haben müsse, die Position zu variieren. Die sensomo- torische schlaffe Tetrasymptomatik führe zu einer signifikanten Limitierung der Geh- und Stehfähigkeit mit Erhöhung der Sturz- und Stolperneigung (VB 148 S. 6). Die Belastbarkeit sei insgesamt einerseits aufgrund der mo- torischen Erschöpfung, andererseits durch die chronisch-nozizeptiven Schmerzen eingeschränkt (VB 148 S. 7). Die Gutachterinnen hielten sodann fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Kommissionierer konsensuell aus orthopädischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Es sei medizinisch plausibel, dass angesichts des körperlichen Belastungsprofils (überwiegend gehend und stehend) Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der belas- tungsabhängigen Schmerzen und der motorischen Ermüdung bestünden (VB 148 S. 7). Die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelte retrospektiv seit dem 1. August 2019 – der erstmalig attestierten Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Die Prognose sei schlecht: Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in den nächsten Jahren nicht mehr (zumindest nicht mehr im aktuellen Pensum von 60 % [vgl. VB 148 S. 5]) ausführen könne. Spätestens dann bedürfe es Umschulungsmassnahmen. In einer (optimal) leidensangepassten Tätig- keit bestehe derweil seit dem 1. August 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (voll zumutbare Präsenz mit erhöhtem Pausenbedarf). Eine solche Tätig- -6- keit entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren (max. 10kg), hauptsächlich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Grund, in der Höhe oder auf Leitern und Gerüsten. Der Beschwerdeführer habe geeignetes Schuhwerk sowie mindestens Fussheberbandagen zu tragen. Er solle keine Tätigkeit mit erhöhtem An- spruch an die Feinmotorik oder Fingerkoordination ausführen und die Tä- tigkeit jederzeit unterbrechen können. Zudem scheine eine Rechenschwä- che vorzuliegen. Diese habe sich bei den bisherigen, eher körperlich orien- tierten Tätigkeiten nicht relevant auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit ausge- wirkt. Sollten jedoch zukünftig Umschulungsmassnahmen notwendig wer- den, das heisse spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige Tätig- keit nicht mehr ausgeführt werden könne, müsse eine erneute neurologi- sche Begutachtung (zur Standortbestimmung) mit ergänzender neuropsy- chologischer Untersuchung (zur Objektivierung einer allfälligen neuropsy- chologischen Störung) erfolgen (VB 148 S. 8). Die Gutachterinnen hielten abschliessend fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers seit 2019 sukzessive verschlechtert habe, weswegen er seine bis- herige Tätigkeit nicht mehr im 100%-Pensum ausüben könne (VB 148 S. 9; vgl. E. 3 hiervor). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der bidisziplinären asim-Begut- achtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 148 S. 13 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 148 S. 19 ff. und 36 ff.) untersucht. Das Gutachten vom 29. November 2022 bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 148 S. 3 -7- und 5 ff.; 18 ff. insb. 24 ff.; 35 ff. insb. 40 ff.). Es wurden eigene Zusatzun- tersuchungen durchgeführt (VB 148 S. 3 und 50 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 148 S. 5 ff.; 26 ff.; 45 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine be- weiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 5.1. hiervor). Es ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den an- spruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei durch das Gutachten der asim vom 29. November 2022 nicht umfassend abgeklärt worden. So sei dem Gutachten einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit benötige, ande- rerseits aber, dass gerade im Sitzen Rückenbeschwerden bestünden. Wenn die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich mit Bezug- nahme auf eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit vornehme, müssten die Rückenbeschwerden und deren Auswirkungen weiter abgeklärt wer- den. Dasselbe gelte für die Hüft- und Leistenbeschwerden, könne das von den Gutachterinnen diagnostizierte femoroacetabuläre "Impingement Typ CAM Hüfte beidseits" doch auch beim Sitzen zu Beschwerden führen. Ein entsprechender Abklärungsbedarf ergebe sich – wie die Gutachterinnen gar selbst ausführen würden – auch hinsichtlich der vorliegenden Rechen- schwierigkeiten, gehe die Beschwerdegegnerin doch beim Einkommens- vergleich davon aus, dass er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausü- ben könne (Beschwerde, Ziff. II. 2.3.). 6.2.2. Wie aus den Ausführungen der Gutachterinnen hervorgeht (vgl. E. 4 hier- vor), imponieren beim Beschwerdeführer in erster Linie die durch die diag- nostizierte Neuropathie hervorgerufenen Beschwerden in den unteren Ext- remitäten, welche sich primär negativ auf dessen Geh- und Stehfähigkeit auswirken (VB 148 S. 6). Die Gutachterinnen anerkannten durchaus, dass die letztlich durch die Neuropathie begründete Fehlbelastung bzw. musku- lären Dysbalance zu (reaktiven muskulären) Rückenschmerzen geführt hätten, welche im Sitzen limitieren würden, und befanden deshalb, dass der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit haben müsse, die Position zu variieren (VB 148 S. 6; S. 46). Entsprechend wird denn im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit auch eine hauptsächlich (und nicht ausschliesslich) sitzende, wechselbelastende Tätigkeit vorgesehen (E. 4 hiervor; VB 148 S. 8). Die Rückenbeschwerden, welche im Vergleich zu den Einschränkungen beim Gehen und Stehen klar zweitrangig erschei- nen, wurden folglich durch die Definition des Belastungsprofil, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit (unter anderem) wechselbelastend sein muss, hinreichend berücksichtigt. Weitere Abklärungen bezüglich der Rücken- -8- beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erübrigen sich damit. 6.2.3. Dasselbe gilt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch für das gutachterlich festgestellte femoroacetabuläre Impingement Typ CAM Hüfte beidseits. Die explizite Nennung dieser Diagnose unter "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" (E. 4 hiervor; VB 148 S. 6) zeigt zum einen auf, dass eine entsprechende organische Ursache zwar objek- tiviert werden konnte, zum andern aber, dass die fachärztlichen Gutachte- rinnen im konkreten Fall nicht davon ausgegangen sind, dass diese Beein- trächtigung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers als medizinischer Laie (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), dass die entspre- chende Diagnose auch beim Sitzen zu Beschwerden führen könne, ist dies- bezüglich ebenso unbehelflich, wie der Verweis auf die Website der Schulthess-Klinik, gemäss welcher auch "Schwierigkeiten beim Treppen- steigen oder Bergaufgehen sowie Beschwerden beim langen Sitzen Symp- tome für ein femoroacetabuläres Impingement sein [könnten]" (https://www.schulthess-klinik.ch/de/hueftchirurgie/behandlung/hueftimpin gement#Symptome, besucht am 31. Oktober 2023), sind doch diese Aus- führungen vage ("können") und allgemein gehalten und vermögen die kon- kreten fachärztlichen Feststellungen der Gutachterinnen nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rah- men der orthopädischen Begutachtung denn auch selbst angab, dass ins- besondere im Bereich der Hüftgelenke keine Probleme bestünden (VB 148 S. 38). 6.2.4. Was letztlich die von den Gutachterinnen vermutete ("scheint […] vorzulie- gen", VB 148 S. 8), jedoch noch nicht auf ihren allfälligen (echten) Krank- heitswert abgeklärte (vgl. VB 148 S. 47) Rechenschwäche des Beschwer- deführers betrifft, ist anzumerken, dass sich durch eine entsprechende wei- tere Einschränkung des Belastungsprofils einer Verweistätigkeit durch den Ausschluss auch von Tätigkeiten, die kein Rechnen voraussetzen – wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch selbst getan hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 2.4.) – wie sich im Folgenden ergibt, am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde. 6.3. Zusammenfassend ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerde- führers keine Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Voll- ständigkeit des bidisziplinären Gutachtens der asim vom 29. November 2022 in Frage zu stellen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 -9- E. 3.1 S. 181). Somit ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen versprechen keine zu- sätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach auf das Gutachten abzustellen, wonach in einer (optimal) leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils (vgl. E. 4 hiervor) rückwirkend seit dem 1. August 2019 eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit – bei voller Präsenz mit erhöhtem Pausenbedarf – besteht. 7. 7.1. Nicht gerügt wurde – abgesehen von der Geltendmachung eines leidens- bedingten Abzugs von 20 % beim Invalideneinkommen (Beschwerde, Ziff. II. 4.; dazu nachfolgend) – der von der Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 zur Bemessung der Invalidität vorgenommene Einkommensvergleich. Dabei zog die Beschwerdegegne- rin beim Valideneinkommen das Einkommen des Beschwerdeführers als Kommissionierer im Pensum von 100 % heran (Angaben der Arbeitgebe- rin, VB 79 S. 7), beim Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer), was ohne Ge- währung eines leidensbedingten Abzugs zu einem IV-Grad von 6 % führte (VB 155 S. 2). 7.2. 7.2.1. Wie das hiesige Versicherungsgerichts bereits verbindlich im rechtskräfti- gen Urteil vom 1. Juli 2020 festgehalten hat (VBE.2020.63 E. 3.3.; VB 102), hätte beim Valideneinkommen das vor der Umschulung (Grundkurs im Be- reich der Lagerlogistik; vgl. VB 76 S. 3) erzielte Einkommen als Holzbear- beiter Fachrichtung Bau/Fenster (vgl. Anlehr-Ausweis vom 11. August 2006; VB 76 S. 5) zur Anwendung gelangen müssen, da das Validenein- kommen anhand der Verhältnisse vor der invaliditätsbedingt erfolgten be- ruflichen Eingliederung festzusetzen ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N 54 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 34, 9C_24/2009). Entsprechend resultiert, wenn das Valideneinkommen analog dem Vorgehen im besagten Urteil vom 1. Juli 2020 anhand des für einen Holzbearbeiter, Fachrichtung Bau/Fenster (vgl. VB 76 S. 5), Kompetenzniveau 2, einschlägigen Tabel- lenlohns berechnet wird, ein Valideneinkommen von Fr. 77'970.51 (Fr. 6'135.00 [LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Pos. 31-33: Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren, Männer, Kompetenzniveau 2] / 40 x 41.5 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2021 in jenem Wirtschaftszweig, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 105.7 x 107.9 [Nominallohnindex in - 10 - jenem Wirtschaftszweig, Tabelle T1.10: geschlechterübergreifend, da für den betroffenen Wirtschaftszweig präziser als Tabelle T1.1.10, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30: "möglichst genau ermitteln"] x 12). 7.2.2. Auch das Invalideneinkommen wurde seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft berechnet. Angesichts der Anmel- dung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im Oktober 2020 ent- stand unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2021. Entsprechend wäre nicht auf die Tabelle LSE 2018, sondern auf die im August 2022 und damit vor dem Verfügungszeitpunkt veröffentlichte Tabelle LSE 2020 abzustellen und der entsprechende Tabellenlohn zudem nicht per 2019, sondern per 2021 der Nominallohnentwicklung anzupassen gewesen. Entsprechend ergibt sich – noch ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – ein Invalideneinkommen von Fr. 52'257.69 (Fr. 5'261.00 [LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1] / 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2021 Total, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 106.8 x 106 [Nominallohnindex Männer Total, Ta- belle T1.1.10] x 12 x 0.8 [Arbeitsunfähigkeit von 20 %]). 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer macht aufgrund der Vielzahl der Kriterien für eine angepasste Tätigkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % geltend (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 2.4). 7.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). - 11 - 7.3.3. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der asim vom 29. November 2022 (VB 148) ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden, gewissen weiteren Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 80 % arbeits- fähig, wobei die 20%ige Einschränkung aus einem erhöhten Pausenbedarf bei vollzeitigem Pensum resultiert (vgl. E. 4 und 6.2.4. hiervor). Die gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bei dieser Ar- beitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils be- reits umfassend berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194). Hinzu kommt, dass der von der Be- schwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 (vgl. VB 155 S. 2) auf einer Vielzahl von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (vgl. LSE 2020, TA1_tirage_skill_level) basiert. Daraus folgt, dass die bestehende leidensbedingte Einschränkung entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer allfälligen Rechenschwäche, denn bei einfa- chen Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 handelt es sich um intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten, welche keine besonderen Rechenfähigkei- ten voraussetzen. Dasselbe gilt für den Faktor Alter, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachge- fragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedri- ger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festlegung des Invali- deneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer lan- gen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stammt gemäss den Akten aus Kroatien und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 62), was statistisch betrachtet eine minimale Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, Tabelle T12_b, 2020). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränk- ter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). 7.3.4. Somit würde einzig der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eine all- fällige Vornahme eines (geringen) leidensbedingten Abzugs vom Invaliden- einkommen rechtfertigen. Ein Abzug von mehr als 5 % fällt dabei nicht in Betracht. Selbst mit einem solchen Abzug würde lediglich eine Erwerbs- - 12 - einbusse von Fr. 28'325.70 (Fr. 77'970.51 - Fr. 52'257.69 x 0.95) und damit ein IV-Grad von 36 % (Fr. 28'325.70 / Fr. 77'970.51 x 100) resultieren, wel- cher keinen Rentenanspruch begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Im Ergebnis ist die Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 155) damit nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 13 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler