Der Zwischenverdienst im Juni 2019 beträgt damit Fr. 5'368.23 und nicht Fr. 7'270.85. Angesichts der Tatsache, dass der im Juni 2019 erzielte Zwischenverdienst von Fr. 5'368.23 die für diesen Monat abgerechneten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 4'664.05 übersteigt, ändert sich an der sich für den Juni 2019 ergebenden Rückforderung von Fr. 4'664.05 nichts. Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sie der Beschwerdeführerin Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'573.30 zu viel ausbezahlt habe (vgl. VB 73; VB 70; VB 12 ff.).