5.4. Da die Beschwerdeführerin den erzielten Zwischenverdienst der Beschwerdegegnerin nicht meldete, konnte diese den Verdienst in den Taggeldabrechnungen nicht berücksichtigen, was zu einer nachträglichen Korrektur der Taggeldabrechnungen von Mai 2018 bis November 2019 führte (VB 40). Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die Kontrollperiode Juni 2019 von einem Zwischenverdienst von Fr. 7'270.85 aus. Der Aufstellung vom 6. April 2022 sowie den eingereichten Lohnabrechnungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Provisionen für Juni 2019 sowie die "B.___