5.3. Vorliegend entdeckte die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Rahmen der "Dossierrevision" eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (VB 110) sowie der nach dessen Erhalt getroffenen Abklärungen bei der B._____ AG im Nachhinein, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai 2018 bis November 2019 einen nicht deklarierten Zwischenverdienst erzielt hatte. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die zudem erheblich sind (vgl. E. 5.2.), zumal der nicht angegebene Zwischenverdienst insgesamt Fr. 17'583.10 ("B._____ AG -8-